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Henssler/Prütting (eds), Kommentar zur Bundesrechtsanwaltsordnung, Munich 2004 , § 46, paras 19, 24

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Henssler/Prütting (eds), Kommentar zur Bundesrechtsanwaltsordnung, Munich 2004 , § 46, paras 19, 24
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Content
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E. Die Tätigkeitsverbote des § 46

I. Regelungsinhalt

2. Die Tätigkeit im Rahmen des Anstellungsverhältnisses

[...]

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Während der Beratungen des Gesetzes im Rechtsausschuss kam es indes zu einer inhaltlichen Korrektur. So heißt es in der Begründung der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses zu § 46: "Das in den §§ 1-3 BRAO normierte Berufsbild des Rechtsanwalts, . . . (ist) mit der Tätigkeit unvereinbar . . ., wenn der Syndikus im Rahmen seines Dienstverhältnisses als Anwalt auftritt."60 Mit dieser Begründung sollte der Vorschlag des DAV abgelehnt werden, "durch eine Änderung des § 46 BRAO dem Syndikus einzuräumen, dass er auch im Angestelltenverhältnis als Anwalt tätig wird".61 Zwar bleibt fraglich, ob der Rechtsausschuss tatsächlich bedacht hat, dass er mit dieser Begründung nicht nur den Regelungsvorschlag des DAV abgelehnt, sondern darüber hinausgehend die für die bisherige Rechtslage anerkannte Rechtsauffassung aufgegeben hat. Da die geschilderte Auffassung im Parlament nicht korrigiert wurde, sondern den Abstimmungen in Bundestag und Bundesrat zu Grunde lag, muss eine am Willen des Gesetzgebers orientierte Norminterpretation gleichwohl jede Tätigkeit im Rahmen des Angestelltenverhältnisses als nichtanwaltliche Tätigkeit einstufen.62

3. Die Betätigung des Syndikus als Rechtsberater seines Unternehmens

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Konsequenz dieser BGH-Rechtsprechung ist, dass sich der Syndikus für seine Tätigkeit als Unternehmensjurist nicht auf die typischen anwaltlichen Privilegien wie die straf- und zivilprozessualen Zeugnisverweigerungsrechte aus § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO und § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO berufen kann. Ebensowenig greift das Beschlagnahmeprivileg des § 97 Abs. 1 StPO. Die vereinzelte instanzgerichtliche Rspr., die diese Frage früher abweichend beantwortet hat,66 fußte noch auf der durch die Gesetzesnovelle überholten Auffassung, derzufolge der Syndikus grund-

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sätzlich anwaltlich tätig war. Aus der Verweigerung der anwaltlichen Privilegien folgt zugleich, dass die strafrechtlich sanktionierte Verpflichtung zur Verschwiegenheit aus § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB auf den Syndikusanwalt nicht anwendbar ist, soweit aus dem abhängigen Beschäftigungsverhältnis gewonnene Geheimnisse betroffen sind.

60BT-Drucks. 12/7656 S. 49
61BT-Drucks. 12/7656 S. 49
62BGHZ 141, 69 ff = BGH NJW 1999, 1715 (1716) = BRAK-Mitt 1999, 149 (151) = AnwBl 1999, 554 (555) = EWiR 1999, 503 f. (Henssler); Henssler RdA 1999, 38 (41); Ganter FS Geiß S. 257 (266); Feuerich / Braun §46 Rdn. 3. A.A. Roxin NJW 1995, 17 (20); Munte AnwBl 1998, 500 (501); Alfes S. 120ff.; Hartung / Holl-Hartung § 46 Rdn. 21; Biermann AnwBl. 1994, 562; Kleine-Cosack § 46 Rdn. 17; Prütting / Hommerich-Prütting S. 37 f.; Michalski / Behnke WuB VIII B. § 46 BRAO 1.99; Kilger AnwBl. 1999, 571 (573); Posegga MDR 2003, 609 (613)
66Vor allem zwei unveröffentlichte Beschlüsse des LG Aachen im "Contergan-Verfahren" vom 3. 11. 1969 (vgl. Alfes, S. 127 f.) sowie LG München I AnwBl. 1982, 197 f.

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