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Larenz/Wolf, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 9. Auflage, 2004, § 28 Rn. 56.

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Larenz/Wolf, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 9. Auflage, 2004, § 28 Rn. 56.
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§ 28 - Die Auslegung von Willenserklärungen

V. Zurechenbarkeit des Auslegungsergebnisses

1. Zurechnung gegenüber dem Erklärenden

a) Ausdruckssorgfalt und Formulierungsrisiko als Zurechnungsgründe

56"

In der Person des Erklärenden müssen als Voraussetzung für die Zurechnung einer Willenserklärung in jedem Fall ein realer Handlungswille (s.oben § 24 Rn. 3 f.) und die Geschäftsfähigkeit (s.oben § 6 Rn. 12 ff. und oben § 25) gegeben sein. Soweit es den Inhalt seiner Erklärungen betrifft, einschließlich der Frage, ob ein Erklärungsbewusstsein und ein Rechtsfolgewille vorliegt, hat der Erklärende für die ihn treffende Ausdruckssorgfalt (s. oben Rn. 16) einzustehen61. Darüber hinaus macht § 119 deutlich, daß sich der Erklärende seine Erklärung trotz eines Irrtums grundsätzlich unabhängig davon zurechnen lassen muß, ob er den vom Empfänger erkennbaren Inhalt seiner Willenserklärung in Betracht ziehen konnte. Dementsprechend ist auch die Haftung für den nach Anfechtung zu ersetzenden Vertrauensschaden gemäß § 122 eine Haftung ohne Verschulden62. Der Erklärende trägt aufgrund seiner Formulierungsherrschaft grundsätzlich das Formulierungsrisiko. Er muß deshalb das aus dem Wortlaut einschließlich der systematischen Stellung gewonnene Auslegungsergebnis (s. oben Rn. 34 ff.) grundsätzlich gegen sich gelten lassen. § 305 c Abs. 2 bringt insofern einen allgemeinen Grundsatz zum Ausdruck, der über Allgemeine Geschäftsbedingungen hinaus für alle von einer Partei formulierten Erklärungen gilt (interpretatio contra proferentem)63. Bei einem Vertrag können beide Parteien Erklärende sein. Das Formulierungsrisiko ist deshlab hier nur von demjenigen zu tragen, der die Formulierungsherrschaft ausübt, sei es, daß er die Formulierung selbst vornimmt oder eine bereits vorliegende Formulierung auswählt.

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61S. dazu auch BGHZ 109, 171, 177 = NJW 1990, 454; BGH NJW 2002, 363.
62S. BGH NJW 1969, 1380; Palandt/Heinrichs, § 122 Rn. 1 ff.
63S. auch BGH ZIP 1985, 921, 922; Soergel/M. Wolf, § 157 Rn. 59; zurückhaltend MünchKomm/Mayer-Maly/Busche, § 157 Rn. 7; wohl auch Flume, AT II, § 16, 3 c.

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