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Schlechtriem, Peter, Restitution und Bereicherungsausgleich in Europa, Band I (2000).

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Schlechtriem, Peter, Restitution und Bereicherungsausgleich in Europa, Band I (2000).
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Schlechtriem, Peter, Restitution und Bereicherungsausgleich in Europa, Band I (2000)

Kapitel 2: Bereicherungsansprüche wegen Leistungen auf eine Nichtschuld oder wegen Zweckverfehlung

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Zusammenfassung Kapitel 2

Teil A : Voraussetzungen der Rückforderung

1. Leistung ohne Verpflichtung ist ein in allen untersuchten Rechten zentraler Fall der Gewährung von Rückforderungsansprüchen. Allerdings bestehen erhebliche Unterschiede in der Bedeutung des Kenntnisstandes des Leistenden: Irrtum ist teilweise zusätzliche, teilweise aber auch auslösende Voraussetzung für einen Rückforderungsanspruch.

2. a) In den kontinentalen Rechtsordnungen ist zentrale Voraussetzung für die Rückforderung von Leistungen die Rechtsgrundlosigkeit aufgrund fehlender Verpflichtung zur Leistung, wobei je nach historischem Erbe zwischen verschiedenen Fällen fehlender oder nicht tragfähiger Verbindlichkeiten unterschieden wird. Verfehlung eines Erfüllungszwecks mangels Verbindlichkeit als Rückforderungsgrund ist dabei wohl eher dogmatische Spielart als sachliche Besonderheit. 

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b) Zu den Rechtsgründen für das Behaltendürfen einer Leistung rechnen nicht nur - wenn auch in erster Linie - durchsetzbare Ansprüche auf die Leistung, sondern auch Naturalobligationen und moralische Verpflichtungen, wobei die Grenzen zwischen diesen Berechtigungsgründen fließend sind, ferner verjährte oder noch nicht fällige Verbindlichkeiten.

3. a) Soweit der Kenntnisstand des Leistenden (nur) zusätzliche Voraussetzung zur entscheidenden Voraussetzung »Fehlen einer wirksamen Verpflichtung« ist, kann entweder Irrtum über das Bestehen einer Verpflichtung positive oder Kenntnis der Nichtschuld negative Anspruchsvoraussetzung sein. Das Irrtumserfordernis ist auf dem Rückzug und hat in den meisten romanischen Rechten nur noch in den Fällen der Zahlung auf die Verbindlichkeit eines Dritten Bedeutung. Wo an ihm festgehalten wird, stellt sich zunächst die Frage nach einer Unterscheidung von Rechts und Tatsachenirrtum, die aber ebenfalls zumeist aufgegeben worden ist. Auch bereitet Probleme, ob und inwieweit der Irrtum entschuldbar gewesen sein muß, um Rückforderung zu erlauben. Im übrigen - d.h. dort, wo am Irrtumserfordernis nicht mehr festgehalten wird - schließt Leistung in Kenntnis der Nichtschuld Rückforderung regelmäßig aus (Ausnahme: Niederlande), weil man dann von einer Freigebigkeit, Anerkennung oder vergleichsweisen Bereinigung streitiger Verbindlichkeiten ausgeht. Insgesamt geht die Entwicklung wohl eher in Richtung auf Qualifizierung positiver Kenntnis als Rückforderungssperre. Auch ist die Grenze zwischen positiver Voraussetzung »Irrtum« und negativer - sperrender - Voraussetzung »Kenntnis« oft nur eine solche des Beweises und der Zuordnung der entsprechenden Beweislast.

b) Der Kenntnisstand des Leistenden und sein darauf beruhender Wille spielen aber überall dort eine Rolle, wo die in den romanischen Rechten sogenannte subjektive Nichtschuld gegeben ist. Es geht um Fälle, in denen nicht der Leistende, aber ein Dritter schuldet, und um das Rechtsproblem, unter welchen Voraussetzungen in diesen Fällen die Leistung auf die Schuld des Dritten bezogen werden und vom Gläubiger behalten werden darf. Grundsätzlich kann in diesen Fällen nur der Leistende, der irrtümlich auf eine vermeintlich eigene Schuld leisten wollte, seine Leistung vom Empfänger/Gläubiger zurückfordern; andernfalls muß er sich an den Schuldner halten.

4. Unkenntnis des Fehlens einer Verpflichtung ist in einer Reihe von Fällen überhaupt nicht erforderlich. Eine Leistung unter Vorbehalt, aufgrund Drohung oder psychischen Zwangs kann zumeist trotz Kenntnis der Nichtschuld zurückgefordert weiden. Im einzelnen bestehen freilich erhebliche Unterschiede in der dogmatischen Verschlüsselung dieser Wertung. Insbesondere erzwungene, d.h. durch Drohungen abgenötigte Leistungen können jedenfalls generell zurückgefordert werden, auch wenn sie nicht nur nicht irrtümlich, sondern in voller Kenntnis der Nichtschuld erbracht wurden. Freilich stellen in solchen Fällen der durch Drohung abgepreßten Leistungen dem Bedrohten regelmäßig sachnähere Rechtsbehelfe zur Verfügung. Ein Sonderproblem stellen die unter Androhung gerichtlicher Verfahren oder/und staatlicher Zwangsmaßnahmen erbrachten Leistungen dar, da in solchen Fällen der in Kenntnis seiner Nichtschuld Leistende darauf verwiesen werden kann, sich »verfahrensmäßig«, d.h. mit den für das jeweilige Verfahren vorgesehenen Möglichkeiten396zu verteidigen; insbesondere Zahlungen aufgrund eines - unrichtigen - Urteils können regelmäßig nicht als ungerechtfertigte Bereicherung zurückgefordert werden.

5. a) Unkenntnis des Fehlens einer Verpflichtung ist auch dort entbehrlich, wo Verfehlung eines Leistungszwecks Rückforderungsgrund ist. Obwohl ein entsprechender eigenständiger Bereicherungsanspruch nicht überall anerkannt ist, wird Zweckverfehlung in einer Reihe weithin übereinstimmender Fallgruppen als Rückforderungsgrund gesehen.

b) Zweckverfehlung als Grund für Rückforderung einer Leistung hat in den hier untersuchten Rechtsordnungen aber dogmatisch sehr unterschiedliche Bedeutung. Während einige romanische Rechtsordnungen insoweit keinen besonderen Kondiktionsanspruch kennen und die Zweckverfehlungsfälle auf der Grundlage der condictio indebiti oder der bereicherungsrechtlichen Generalklausel lösen, spielt die condictio ob rem in anderen kontinentalen Rechtsordnungen zumindest theoretisch-dogmatisch eine große Rolle. Die Fälle, in denen entsprechende Rückforderungsansprüche zu prüfen sind, gleichen sich dabei weitgehend. Auch das schottische Recht liegt insoweit eher auf der Linie dieser kontinentalen Rechte. Das englische Recht weist dagegen mit der Rückforderung wegen »failure of consideration« eine nur äußerlich ähnliche Kategorie auf. Zwar werden mit einem Anspruch wegen »failure of consideration« auch die in den kontinentalen Rechten der condictio ob rem subsumierten Fälle behandelt, doch reicht »failure of consideration« sowohl in den Voraussetzungen als auch in den Folgen erheblich weiter. So ist etwa bei den Voraussetzungen eine Einigung der Parteien über den verfolgten Zweck nicht stets erforderlich; zum anderen kann der Anspruch auf Rückforderung einer zweckbestimmten Leistung bei Zweckverfehlung unter bestimmten Voraussetzungen konkursfest sein. Schließlich erfaßt »failure of consideration« vor allem auch Fälle des Ausbleibens der versprochenen Gegenleistung, also gestörter Leistungsbeziehungen.

6. Ebenfalls eine Sonderstellung nehmen das englische Recht und die ihm insoweit folgenden angelsächsischen Rechte hinsichtlich der Faktoren »Kenntnisstand des Leistenden« und »Fehlen einer Verpflichtung« ein (s. schon 1.).

a) Rückforderung wegen Irrtums oder Willensbeeinflussung durch psychischen Zwang, in bestimmten Fällen auch wegen Zweckverfehlung, gleicht zwar äußerlich - und oft auch in den Ergebnissen - den entsprechenden kontinentalen Lösungen, doch ist die rechtsdogmatische Grundlage völlig anders strukturiert. Während sich in den kontinentalen Rechten der Kenntnisstand auf das Bestehen einer Verpflichtung zur Leistung bezieht, die Gültigkeit oder Angreifbarkeit dieser Verpflichtung aufgrund falscher Vorstellungen aber eine von der Rückforderung abstrahierte Frage der Wirksamkeit rechtsgeschäftlicher Bindungen ist, wird in England der einen Rückforderungsanspruch unmittelbar auslösende Faktor im durch Irrtum oder psychischen Zwang beeinflußten Willen des Leistenden gesehen; Gültigkeit oder eine anders wirkende Tragfähigkeit einer eventuell nicht durchsetzbaren Verpflichtung werden nur als Verteidigungsmöglichkeit des Leistungsempfängers behandelt. Das ist nicht nur ein formaler, leicht überwindbarer Unterschied, denn die »englische Lösung« reicht tief in die Rechtsgeschäftslehre hinein: Wo Irrtum, Täuschung oder psychischer Zwang in den kontinentalen Rechtsordnungen eine Rückforderung (nur und) erst 397erlauben, wenn sie zur Beseitigung der rechtsgeschäftlichen Verpflichtung als causa der Leistung - etwa durch Anfechtung - geführt haben (und insoweit nicht etwa durch Verfristung nicht mehr geltend gemacht werden können), erlaubt die »englische Lösung« einen direkten Zugriff auf den Leistungsempfänger im Falle irrtumsbeeinflußter oder durch psychischen Zwang veranlaßter Leistungen. Abwägungen wie die Beachtlichkeit bestimmter Irreführungen oder als Drohung verstehbarer Ankündigungen, die der kontinentale Jurist mit Instrumenten der Rechtsgeschäftslehre zu unternehmen hat, muß der englische Jurist als Voraussetzungen eines Restitutionsanspruchs treffen. Die Fallgruppe der Rückforderung wegen Irrtums oder psychischer Beeinflussung ist also nicht nur erheblich größer als die der kontinentalen Leistungskondiktionen aufgrund Irrtums oder psychischen Zwangs, sondern im Ausgangspunkt - Gegenstand des Bewußtseins des Leistenden - anders strukturiert. Umgekehrt kann eine Leistung vom Empfänger mangels Irrtum des Leistenden auch in Fällen behalten werden, in denen eine rechtsgeschäftliche Grundlage fehlte, etwa bei unentgeltlichen Zuwendungen, die nicht als Schenkungsvertrag qualifiziert werden; allerdings entscheiden hier die kontinentalen Rechtsordnungen ebenso, wenn sie die Leistung in Kenntnis einer Nichtschuld als Freigebigkeit des Leistenden beim Empfänger belassen. Jedenfalls wird eine »Zusammenführung« der verschiedenen Lösungsansätze voraussetzen, daß auch die Ungültigkeit oder Angreifbarkeit rechtsgeschäftlicher Verpflichtungen wegen Willensmängeln im Blick behalten, ja harmonisiert wird.

b) Die fehlende Abstrahierung des Rechtsgrundes von der Störung der Leistungsbeziehung wirkt sich auch bei der Einordnung des Stellenwerts der Zweckverfehlung aus, insbesondere bei der Behandlung der Gegenleistung als Zweck der (Vor-)Leistung des Bereicherungsgläubigers. Freilich schwanken auch hier die kontinentalen Rechtsordnungen zwischen der Behandlung der ausbleibenden Gegenleistung als Vertragsstörungsfall und kondiktionsrechtlicher Zweckverfehlung.

7. Kenntnis des Empfängers wird als (zusätzliche) Voraussetzung zwar nicht generell gefordert, kann aber für die Rückabwicklung von Leistungen doch von Bedeutung sein, insbesondere für ihren Umfang und ihren Inhalt, aber auch bei der Identifizierung der am Ausgleich Beteiligten.

8. Alle untersuchten Rechtsordnungen kennen einen Rückforderungsausschluß im Falle beiderseitigen Gesetzes- oder Sittenverstoßes, wobei freilich im einzelnen Unsicherheiten und entsprechende Unterschiede in der Wertungsgrundlage dieser Rückforderungssperre und ihrer Abstimmung auf den Zweck und die Bedeutung des jeweils verletzten (Sitten- oder Gesetzes-)Gebots bestehen.

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