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Wolf, in: Soergel BGB - Bürgerliches Gesetzbuch Allgemeiner Teil 2, § 157 Rn. 59 Verantwortung des Aufstellers

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Wolf, in: Soergel BGB - Bürgerliches Gesetzbuch Allgemeiner Teil 2, § 157 Rn. 59 Verantwortung des Aufstellers
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Dritter Titel - Vertrag

§ 157

B. Erläuternde Auslegung

II. Treu und Glauben als Auslegungsmaßstab

3. Verantwortung des Aufstellers

Aus Treu und Glauben ergibt sich, dass der Aufsteller von Erklärungen, insbesondere von Vertragsbedingungen, die aus Unklarheiten sich ergebenden Nachteile nicht auf den anderen Teil abwälzen darf, sondern aufgrund seiner Verantwortung für die Abfassung der Erklärung Unklarheiten zu Lasten des Aufstellers gehen. Für AGB sieht AGB-Ges § 5 dies ausdrücklich vor. Dieser Grundsatz kann aber auch über AGB hinaus zur Anwendung kommen149, wenn eine Partei, zB aufgrund ihrer Sachkunde und Erfahrenheit, es übernommen hat die Erklärung zu formulieren. Da bei Individualverträgen aber beide Parteien grundsätzlich gleichermaßen für den Vertragsinhalt verantwortlich sind, bedarf es zur Anwendung der Unklarheitenregel besonderer Anhaltspunkte150.

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149BGHZ ZIP 1985, 921, 922; s. auch BGH NJW 1990, 2546, 2548; MünchKomm/Meyer-Maly Rz 7; aA BGH VersR 1971, 172.
150S. auch Frankfurt OLGZ 1973, 229.

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