This page uses so called "cookies" to improve its service (i.e. "tracking"). Learn more and opt out of tracking
I agree

Fischer, Peter, Das Internationale Wirtschaftsrecht, 19 GYIL 1976, at 143 et seq.

Title
Fischer, Peter, Das Internationale Wirtschaftsrecht, 19 GYIL 1976, at 143 et seq.
Content
155

Eine andere Entwicklung scheint sich vielleicht hinsichtlich der eingangs erwähnten "Charta der wirtschaftlichen Rechte und Pflichten der Staaten"66 anzubahnen. Denn hier sind zumindest zwei Unterschiede gegenüber den Naturreichtümer-Resolutionen erkennbar: zum einen identifizierten sich die meisten Industriestaaten nicht mit allen darin verankerten Grundsätzen, etwa der ausschließlichen Zuständigkeit eines enteignenden Staates hinsichtlich der Festsetzung der Entschädigungssumme67. Zum anderen entspricht gerade in diesem Punkt die Praxis keineswegs solchen radikalen Formulierungen68: wie gerade die jüngsten Enteignungen in den Golf-OPEC-Staaten beweisen, wird die Entschädigung der jeweiligen Erdölgesellschaft nicht einseitig bestimmt, sondern es wird darüber lange und eingehend verhandelt.69 Das Ergebnis ist 

156

ein Ausgleich beider Interessen, der auch für beide Seiten Vorteile bringt[.]

66Oben Anm. 5 ["Charter of Economic Rights and Duties of States", A/Res. 3281 (XXIX) vom 12. Dezember 1974. Abgedruckt in AJIL 1975, 484-494. Eine deutsche Übersetzung findet sich bei Kewening (Anm. 3)[(Hrsg.) Die Vereinten Nationen im Wandel. Referate und Diskussionen eines Symposiums "Entwicklungslinien der Praxis der Vereinten Nationen in völkerrechtlicher Sicht, 1975], 33-45. Dazu allgemein Ignaz Seidl-Hohenveldern, die "Charta" der wirtschaftlichen Rechte und Pflichten der Staaten, Recht der Internationalen Wirtschaft, Außenwirtschaftsdienst des Betriebs-Beraters (AWD) 1975, 237 - 239; zur rechtlichen Relevanz vgl. Christian Tomuschat, Die Charta der wirtschaftlichen Rechte und Pflichten der Staaten. Zur Gestaltungskraft von Deklarationen der UN-Generalversammlung, Völkerrecht als Rechtsordnung, ZaöRV 1976, 444 - 490.]
67Art. 2 Abs. 2 lit. c bestimmt: ". . . Ist die Frage der Entschädigung im Einzelfall umstritten, so wird sie nach dem innerstaatlichen Recht des verstaatlichenden Staates und von seinen Gerichten beigelegt, sofern nicht alle betroffenen Staaten frei und einvernehmlich vereinbaren, auf der Grundlage der souveränen Gleichheit der Staaten und im Einklang mit dem Grundsatz der freien Wahl der Mittel eine andere friedliche Art der Beilegung zu suchen"; vgl. Die Vereinten Nationen im Wandel (Anm. 3 [Kewening, see note 66]), 37.
68Vgl. auch dazu die Formulierung in der UNCTAD-Res. 88 (XII) vom 19. Oktober 1972, die ebenfalls in dieser Frage auf die staatliche Souveränität abstellt.
69So wurde zwischen Kuwait und den Gesellschaften "British Petroleum" und "Gulf Oil" im Jahre 1975 acht Monate lang hinsichtlich der übernähme der restlichen 40 %-Anteile durch den Staat verhandelt. Am 1. Dezember 1975 konnte ein Entschädigungsabkommen unterzeichnet werden, das den Gesellschaften neben einer Entschädigungssumme von 32 Millionen Pfund Sterling auch Bezugsrechte für Rohöl zu einen erheblichen Diskontpreis zusicherte, vgl. Information about the oil industry, December/January 1976, 20. Nach fast eineinhalbjährigen Verhandlungen, die nur durch den Terrorüberfall auf die Wiener OPEC Zentrale im Dezember 1975 unterbrochen wurden, konnte Mitte 1976 zwischen Saudi Arabien und dem ARAMCO Konsortium eine ähnliche Einigung erzielt werden, die eine Entschädigung in der Höhe von 250 Millionen US-Dollars und ebenfalls Erdölbezugsrechte vorsieht, ibid., August/September 1976, 12.

Referring Principles
A project of CENTRAL, University of Cologne.