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Schlechtriem, Peter, Rechtsvereinheitlichung in Europa und Schuldrechtsreform in Deutschland, 1 ZEuP 1993, at 230 et seq.

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Schlechtriem, Peter, Rechtsvereinheitlichung in Europa und Schuldrechtsreform in Deutschland, 1 ZEuP 1993, at 230 et seq.
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Aus dem gleichen Grund hat man, obwohl darüber gesprochen worden ist, auch davon abgesehen, eine der "contemplation rule" entsprechende Schadensbegrenzungsregel aufzunehmen. Sie findet sich in Art. 74 CISG ebenso wie in Art. 4.50 PECL36 als auch in Art. 6.4.4 PICC37. Die Kurzformel "Voraussehbarkeitsregel" für diese Schadensbegrenzungsregel erschwert das Verständnis ihrer Bedeutung und Wirkung und läßt deshalb nicht ohne weiteres deutlich werden, daß sie auch im geltenden deutschen Recht längst fester Bestandteil des Instrumentariums zur Begrenzung der aufgrund einer Pflichtverletzung ersatzfähigen Schäden ist: Die auf den englischen Fall Had-

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ley v. Baxendale zurückgeführte Regel, wonach ersatzfähig nur der Schaden sein soll, den die Parteien bei Vertragsschluß "contemplated" haben38, enthält bekanntlich zwei Komponenten. Ersatzfähig ist stets der Schaden, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge bei Vertragsbruch zu erwarten war, denn insoweit garantiert jeder Schuldner mit Übernahme seiner vertraglichen Verpflichtung Kompensation für den Fall ihrer Nichterfüllung. Für Folgeschäden, die nicht schon im gewöhnlichen Verlauf der Dinge zu erwarten sind, will der Schuldner freilich nur dann einstehen, wenn er sie kannte und deshalb als Teil des Risikos, das er mit seiner Verpflichtung übernimmt, erkennen und bei seiner Entscheidung, ob er eine solche Verpflichtung und ein solches Risiko überhaupt eingehen sollte, berücksichtigen konnte.

36"The non-performing party is liable only for loss which he foresaw or could reasonably have foreseen at the time of conclusion of the contract as a likely result of his non-performance, unless the non-performance was intentional or grossly negligent."
37The defaulting party is liable only for loss which he foresaw or could reasonably have foreseen at the time of the conclusion of the contract would be likely to result from his non-performance.
389 Ex. 341, 156 ER 145 (1854); zur Herkunft der Regel in dieser Entscheidung aus dem französischen Recht s. umfassend König, Voraussehbarkeit des Schadens als Grenze vertraglicher Haftung (zu Art. 82, 86, 87 EKG), in: Leser/v. Marschall (Hg.), Das Haager Einheitliche Kaufgesetz und das Deutsche Schuldrecht, Kolloquium zum 65. Geburtstag von Ernst v. Caemmerer, Karlsruhe 1973, S. 75 ff.

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