This page uses so called "cookies" to improve its service (i.e. "tracking"). Learn more and opt out of tracking
I agree

BGH NJW 1991, at 832 et seq.

Title
BGH NJW 1991, at 832 et seq.
Table of Contents
Content
832

BGH, Urteil v. 4. 12. 1990 - XI ZR 340/89 (Celle)

1.

Gewährt eine Bank einem Verbraucher unter der Bezeichnung "Idealkredit" einen Kontokorrentkredit mit variablem Zinssatz und festen Rückzahlungs(mindest)raten, so ist beim Efektivzinsvergleich gem. § 138 I BGB der Vertragszins auf der Grundlage des anfänglichen Nominalzinses zu berechnen und dem marktüblichen Zins eines Ratenkredits gegenüberzustellen.

2.

Auch wenn der Kreditvertrag nach dem Ergebnis des Zinsvergleichs und der Gesamtwürdigung nicht sittenwidrig erscheint, kann der Kreditnehmer von der Bank Schadensersatz wegen Verschuldens bei Vertragsschluß verlangen, wenn er nicht über die speziellen Nachteile und Risiken des "Idealkredits" aufgeklärt worden ist.

3.

Bei Wirksamkeit des Kreditvertrags unterliegt nicht der im Vertrag vereinbarte Anfangszins, wohl aber jede spätere Zinsanpassung der Überprüfung nach § 315 BGB. Dabei dürfen die Konditionen eines teuren, aber noch zulässigen Kredits nicht in ihrem Grundgefüge zugunsten des Kreditnehmers verändert werden.

Zum Sachverhalt:

Die Bekl. hatte 1985 - nach dem Scheitern ihrer Ehe - ihr Girokonto bei der Kl. erheblich überzogen. Am 20. 6. 1985 schlossen die Parteien einen mit "Idealkredit" überschriebenen Formularvertrag. Darin wurde der Kreditbetrag mit 6180 DM beziffert. Davon dienten 3600 DM der Ablösung des Debetsaldos auf dem Girokonto; 2400 DM erhielt die Bekl. bar zur freien Verfügung; 180 DM wurden als Antragsgebühr berechnet. Der Sollzinssatz p. a. war mit "zur Zeit 15%"angegeben, die Monatsleistung ab 1. 7. 1985 mit 120 DM. Die Kl. erhielt zugleich die Ermächtigung, das Girokonto der Bekl. mit den zu leistenden Zahlungen zu belasten. Die auf der Formularrückseite abgedruckten "Wesentlichen Bestimmungen zum Idealkreditantrag" enthielten u. a. folgende Regelungen:

2.

Die A schließt das Kreditkonto zu jedem Monatsultimo ab und erteilt Rechnungsabschluß in Form eines Kontoauszuges. Dieser Kontoauszug ist, falls wir nicht innerhalb der darin gesetzten Frist widersprechen, gleichzeitig Saldenanerkenntnis.

3.

Die A ist jederzeit berechtigt, ihre Konditionen zu ändern. Maßgeblich sind jeweils die in den Geschäftsräumen der A zur Einsichtnahme ausliegenden Konditionenverzeichnisse. Auf Zinsänderungen einschließlich des Zeitpunktes ihres Inkrafttretens werden wir außerdem gesondert hingewiesen. Zinsänderungen berühren die Höhe der Monatsleistung nicht.

4.

Geraten wir mit einer fälligen Monatsleistung in Verzug so ist die A berechtigt, neben dem laufenden Sollzinssatz auf den rückständigen Betrag - insbesondere zur Abgeltung ihres Bearbeitungsmehraufwandes und im Rahmen des § 315 BGB § 11 Nr. 5 AGB-Gesetz - bis zu 4% p. a. sowie die Kosten etwaiger Mahnungen zu verlangen.

5.

Die Zusage des Kredits erfolgt grundsätzlich bis auf weiteres. Wir und die A dürfen das Vertragsverhältnis nach freiem Ermessen jederzeit einseitig aufheben. Mit der Vertragsaufhebung wird der dann bestehende Saldo des Kreditkontos sofort fällig. Die A ist berechtigt, auf den in dem fällig gestellten Betrag enthaltenen Kapitalanteil Verzugszinsen in Höhe des jeweils gültigen Sollzinssatzes zuzüglich ... bis zu 4% p. a. sowie die Kosten etwaiger Mahnungen zu verlangen.

Der Formularantrag enthielt außerdem unter der Überschrift "V-Kreditlebensversicherung (Restschuldversicherung)" den Antrag des Kreditnehmers auf "Abschluß von einmonatigen Versicherungen a den Todesfall" und die Bestätigung der Übernahme des Versicherungsschutzes durch die V-Lebensversicherung. Im Sommer 1986 war das Girokonto der Bekl. erneut erheblich überzogen. Zum Ausgleich gewährte die Kl. der Bekl. am 28. 8. 1986 einen zweiten "Idealkredit" über 6000 DM nebst 180 DM Bearbeitungsgebühren. Das nunmehr benutzte Antragsformular beschreibt diesen Kredit "Kontokorrentkredit mit variablem Zinssatz und festen Rückzahlungsmindestraten zur freien Verwendung" und enthält u. a. folgende Bestimmungen:

-

"Zinssatz z. Zt. 12,75% p. a. jederzeit veränderbar

-

anfänglicher effektiver Jahreszins 15,45% p. a.

-

Zinsbelastung nachschüssig zum jeweiligen Monatsende

-

Zinsberechnung staffelmäßig - auf den jeweils in Anspruch genommenen Kreditbetrag

-

Monatliche Mindestrate (einschließlich Zinsen) 200 DM

-

Kontoführung in laufender Rechnung (Kontokorrent)

-

Rechnungsabschluß zu jedem Monatsende".

Ferner heißt es unter "Weitere Bedingungen" u. a.:

Befristung des Kredits und vorzeitige Rückzahlung: Die Einräumung des Kredits erfolgt grundsätzlich bis auf weiteres. Kreditnehmer und Bank können das Vertragsverhältnis nach freiem Ermessen jederzeit einseitig kündigen. Mit der Kündigung wird die dann bestehende gesamte Restschuld sofort fällig. Die Kreditnehmer sind auch berechtigt, jederzeit höhere Rückzahlungen als die vereinbarte Mindestrate leisten.

Zinssatzänderungen: Die Bank ist jederzeit berechtigt, den jeweils gültigen Zinssatz neu festzulegen, insbesondere wenn sich die Verhältnisse am Geld- oder Kapitalmarkt ändern oder geändert haben. Maßgeblich sind die in den Geschäftsräumen der Bank ausliegenden Verzeichnisse. Außerdem werden die Kreditnehmer auf Zinssatzänderungen einschließlich des Zeitpunktes ihres Inkrafttretens zuvor gesondert. hingewiesen. Eine Änderung des Zinssatzes verändert die Höhe der, Mindestrate nicht; sie verändert ausschließlich die Anzahl der Restraten.

Kontoführung und Rechnungsabschluß: Das Konto wird in laufender Rechnung geführt. Die Rechnungsabschlüsse werden jeweils in Form eines Kontoauszuges erteilt. Dieser Kontoauszug ist, falls die Kreditnehmer nicht innerhalb der darin gesetzten Fristen widersprechen gleichzeitig Saldenanerkenntnis; darauf wird die Bank auch in dem Kontoauszug besonders hinweisen.

Im Herbst 1987 bestand auf dem Girokonto der Bekl. wiederum ein Debetsaldo. Zum Ausgleich belastete die Kl. mit Einverständnis der Bekl. das Abrechnungskonto des ersten Kredits mit 3853,83 DM. Nachdem es für beide Kreditverträge zu Zahlungsrückständen von jeweils mehr als zwei Monatsbeträgen gekommen und die Bekl. mehrfach gemahnt worden war, kündigte die Kl. die Kreditverträge zum 1. 12. 1987 und verlangte von der Bekl. Bezahlung der Schlußsalden nebst Zinsen.

Das LG hat der Kl. aus dem ersten Kreditvertrag 8358,93 DM nebst 8% Zinsen ab 9. 5. 1988, aus dem zweiten 5400 DM nebst 8% 'Zinsen auf 5200 DM ab 4. 2. 1988 zugesprochen. Das BerGer hat die Bekl. verurteilt, 6192,93 DM und 5093,15 DM, jeweils nebst 8,36 %; Zinsen ab 1. 12. 1987, zu zahlen, abzüglich vom 1. 6. bis 1. 10. 1989 gezahlter insgesamt 750 DM. Dagegen haben beide Parteien Revision eingelegt. Die Kl. erstrebt eine Verurteilung der Bekl. zur Zahlung eines Mehrbetrags von 756 DM aus dem ersten und von 315 DM aus dem zweiten Vertrag. Die Bekl. verfolgt ihren Berufungsantrag weiter, der auf Klageabweisung gerichtet war, soweit sie zur Zahlung von mehr als 2675 DM verurteilt worden ist. Die Revisionen beider Parteien führten zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung.

Aus den Gründen:

I. Das BerGer. hat ausgeführt:

Der "Idealkredit" der Kl. unterscheide sich trotz der Vereinbarung monatlicher fester Zahlungsraten rechtlich vom üblichen Ratenkredit und sei am ehesten mit dem Kontokorrentkredit vergleichbar. Die formularmäßigen Kontokorrentabreden hielten der Inhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz stand. Eine Anwendung der beim .Konsumentenratenkredit zu § 138 I BGB entwickelten Grundsätze komme nicht in Betracht. Wegen der Vereinbarung variabler Zinsen dürfe nicht der Anfangszins des "Idealkredits" mit dem Schwerpunktzins für Ratenkredite verglichen werden. Vielmehr seien die von Anfang an einseitig von der Bank festgesetzten Zinssätze, soweit sie den Schwerpunktzins für Kontokorrentkredite bis zu 1 Mio. DM überstiegen nach § 315 III 1 BGB als unbillig und daher nicht verbindlich anzusehen und gem. § 315 III 2 BGB entsprechend herabzusetzen. Daraus ergebe sich hier für den ersten Kredit eine Minderung der bis zur Kündigung berechneten Zinsen um 756 DM für den zweiten Kredit um 315 DM.

II. Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Überprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand.833

1. Die Begründung, mit der das BerGer. eine Anwendung des § 138 I BGB auf die von der Kl. als "Idealkredit" angebotene Kreditform ablehnt, steht im Widerspruch zur Rechtsprechung des OLG Hamm (NJW-RR 1988, 937) und anderer Instanzgerichte (LG Hannover, NJW-RR 1988, 625; w. Nachw. bei Tobias, Der Konsumentenratenkredit im - Kontokorrentverhältnis, S. 118f:). Der BGH hat bisher zu dem gesamten Fragenkomplex der kontokorrentähnlichen neuen Kreditformen (vgl. Wahl, VuR 1987, 241ff.; Canaris, WM 1987, Sonderbeil. 4/1987; Meiwes, Probleme des Ratenkreditvertrags, 3. Aufl., S. 165ff:; Schmelz, NJW-Schriften 49 - Verbraucherkredit, Rdnrn. 520ff:) nicht Stellung genommen. Beim vorliegenden "Idealkredit" der Klägerin lehnt der erkennende Senat die Auffassung des BerGer. ab, die beim Konsumentenratenkredit zu § 138 I BGB entwickelten Rechtsgrundsätze (BGHZ 98, 174 [176] = NJW 1986, 2564 = LM § 197 BGB Nr. 17; BGHZ 104, 102 [104] = NJW 1988, 1659 = LM § 138 [Bc] BGB Nr. 55; BGHZ 110, 336 = NJW 1990, 1595 = LM § 138 [Bc] BGB Nr. 62) seien unanwendbar, weil dieser Kredit sich in wesentlichen Punkten vom üblichen Ratenkredit unterscheide.

a) Aus der Sicht des Kreditnehmers, auf die es in diesem Zusammenhang entscheidend ankommt (vgl. Senat, NJW 1990, 1844 = LM § 138 [Bc] BGB Nr. 64 = WM 1990, 918 [919 zu II 3c]), ist der "Idealkredit" der Kl. mit einem Ratenkredit durchaus vergleichbar. Übereinstimmend gilt für beide: Es handelt sich um typische Verbraucherkredite, mit denen der persönliche Konsum von Gütern und Dienstleistungen finanziert oder Vorkredite, die diesem Zwecke dienten, abgelöst werden sollen. Der Kreditnehmer ist verpflichtet, Kredit und Zinsen in von vornherein festgelegten Monatsraten zu tilgen.

b) Das BerGer. will einen wesentlichen Unterschied darin sehen, daß der "Idealkredit" als Kontokorrentkredit einen Kreditrahmen setze, der auch nach teilweiser Tilgung jederzeit - revolvierend - vom Kreditnehmer wieder in Anspruch genommen werden könne. Diese Auffassung findet in den Darlehensbedingungen der Kl. keine Stütze. Auch die tatsächliche Handhabung spricht gegen eine solche Vertragsauslegung: Die im ersten Vertrag 1985 vereinbarte Kreditsumme wurde sofort voll ausgezahlt und in Höhe der Tilgungsleistungen in den folgenden zwei Jahren nicht wieder in Anspruch genommen. Vielmehr wurde, als sich im August 1986 ein neuer Kreditbedarf ergab, in voller Höhe ein neuer Kreditvertrag - unter Berechnung neuer Bearbeitungsgebühren - geschlossen. Allerdings wurde im Oktober 1987, kurze Zeit vor Kündigung aller Kredite, das Abrechnungskonto des ersten Vertrags mit dem Debetsaldo des Girokontos in Höhe von 3853,83 DM belastet. Das geschah jedoch nicht aufgrund einer einseitigen Verfügung der Bekl., sondern mit ihrem Einverständnis auf Veranlassung der Kl.

c) Soweit die AGB der Kl. für den "ldealkredit" Unterschiede zum üblichen Ratenkredit aufweisen, wirken sie sich zum größeren Teil entweder allein zum Nachteil des Kreditnehmers aus oder sie enthalten nur scheinbar ausgeglichene Regelungen, die praktisch jedoch nur der Klägerin zusätzliche Vorteile bieten. Dabei kommt es im Rahmen der Prüfung des § 138 I BGB nicht darauf an, wieweit die vorformulierten Vertragsregelungen des "Idealkredits" der Inhaltskontrolle nach §§ 9-11 AGB-Gesetz standhalten. Entscheidend ist, daß die Bank sich mit diesen Regelungen eine Handhabe zu einem Vorgehen gegen den typischerweise rechtsunkundigen Kreditnehmer zu schaffen versucht hat (BGHZ 98, 174 [177/1781 = NJW 1986, 2564 = LM § 197 BGB Nr. 17). Im einzelnen gilt folgendes:

aa) Die Darlehensabrechnung im Kontokorrent mit Zinsbelastung und Rechnungsabschluß an jedem Monatsende liegt allein im Interesse der KI., bringt aber dem Kreditnehmer gegenüber einem üblichen Ratenkredit keinerlei Vorteile (zu den wirtschaftlichen Folgen der Aufhebung des Zinseszinsverbots und der Verkürzung der Rechnungsperioden vgl. im einzelnen Tobias, S. 81 ff.).

bb) Die Möglichkeit für den Kreditnehmer, zur vorzeitigen Kredittilgung höhere als die vereinbarten Monatsraten zu leisten, ist im ersten Kreditvertrag vom 20. 6. 1985 nicht vorgesehen, wohl aber im zweiten Vertrag vom 28. B. 1986. Dort liegt darin zwar theoretisch ein Vorteil für den Bankkunden; praktisch wird der typische Konsumentenkreditnehmer jedoch kaum jemals über die nötigen Geldmittel verfügen, um von dieser Möglichkeit Gebrauch machen zu können. So ist es auch bei der Bekl. nie zu solchen erhöhten Tilgungsleistungen gekommen.

cc) Soweit die AGB beiden Parteien die Möglichkeit bieten, das Vertragsverhältnis nach freiem Ermessen jederzeit einseitig zu kündigen, liegt darin für den Kreditnehmer angesichts seiner gesetzlichen Kündigungsrechte nach §§ 2471 BGB a. F., 609a BGB n. F. nur ein wenig bedeutender zusätzlicher Vorteil. Dagegen kann sich das-dem Wesen des üblichen Ratenkredits widersprechende - Kündigungsrecht der Bank für den Kreditnehmer als sehr schwerwiegender Nachteil auswirken

d) Echte Vor- und Nachteile für beide Parteien können sich daraus ergeben, daß der "Idealkredit" im Gegensatz zum üblichen Ratenkredit keinen festen Zinssatz für die gesamte, von vornherein festgelegte Laufzeit vorsieht, sondern der Bank das Recht gibt, jederzeit entsprechend ihren allgemeinen Konditionenverzeichnissen den Zinssatz-und damit (bei gleichbleibender Monatsrate für Zinsen und Tilgung) auch die Laufzeit des Kredits - abzuändern. Eine solche Zinsänderungsklausel ist nach der -allerdings für einen gewerblichen Kredit entwickelten - Rechtsprechung des BGH grundsätzlich dahin auszulegen, daß sie der Bank lediglich eine Anpassung des Vertragszinses an kapitalmarktbedingte Änderungen ihrer Refinanzierungskosten gem. § 315 BGB ermöglicht und ihr dabei nicht nur ein Recht zur Zinserhöhung gibt, sondern sie gegebenenfalls auch zur Herabsetzung innerhalb angemessener Frist verpflichtet (BGHZ 97, 212 [217, 221) = NJW 1986, 1803 = LM § 315 BGB Nr. 38).

Auch wenn die AGB-Klausel in dieser Auslegung beiden Parteien in gleicher Weise die Chance zur Zinsanpassung an eine für sie günstige Marktentwicklung eröffnet, kann trotzdem bereits der vereinbarte Ausgangszins ein so auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung offenbaren, daß die Gesamtvereinbarung bei Berücksichtigung der sonstigen Vertragsumstände als sittenwidrig mißbilligt werden muß.

Das BerGer meint allerdings, schon der Ausgangszins sei bei unbilliger Überhöhung - ebenso wie jede spätere Zinsfestsetzung - gem. § 315111 BGB unverbindlich und daher vom Gericht dem jeweiligen Schwerpunktzins anzupassen, deshalb scheide eine Nichtigkeit nach § 138 I BGB aus. Diese Auffassung ist abzulehnen. Daß der Ausgangszins nicht individuell ausgehandelt wurde, sondern - wie bei Bankkreditverträgen dieser Art üblich - den allgemein festgelegten Kreditkonditionen der Kl. entsprach, ändert nichts daran, daß dieser Zinssatz bereits im Vertrag von beiden Parteien festgelegt war und nicht i. S. des § 315 BGB der Bestimmung durch die Bank unterlag. Die abweichende Auslegung des BerGer würde die Möglichkeit eröffnen, alle Zinsvereinbarungen, die den allgemeinen Konditionen einer Bank folgen, bereits unterhalb der Sittenwidrigkeitsschwelle einer generellen Preiskontrolle zu unterziehen und jeden Zinssatz außerhalb der Streubreite des Marktes auf den Durchschnittszins der Bundesbankstatistik herabzusetzen. Das ist den Gerichten verwehrt (vgl. § 8 AGB-Gesetz).

Prüfungsansatz bleibt vielmehr § 138 I BGB. Diese Vorschrift ist anzuwenden, wenn der Ausgangszinssatz des "ldealkredits" in einem auffälligen Mißverhältnis zum Schwerpunktzins steht, zu dem der Kreditnehmer zur Zeit des Vertragsabschlusses einen normalen Ratenkredit bei anderen Banken hätte erhalten können, und wenn eine Gesamtwürdigung aller sonstigen Vertragsumstände nach den für den Konsumentenkredit entwickelten Grundsätzen die Sittenwidrigkeit des Vertrages ergibt. Dabei fällt neben dem Zinsvergleich und den AGB-Klauseln, die den Kreditnehmer unbillig belasten, auch die Tatsache erheblich ins Gewicht, daß der typische Konsumentenkreditnehmer die belastenden Besonderheiten der ihm als "Idealkredit" angebotenen neuen Kreditform nur schwer erkennen und bewerten kann.

e) Zur Durchführung des Zinsvergleichs nach den für den Konsumentenratenkredit entwickelten Grundsätzen und zur abschließenden Gesamtwürdigung beider Verträge gem. § 138 I BGB war die Sache an das BerGer zurückzuverweisen. Als Vergleichsmaßstab ist - aufgrund des Schwerpunktzinses im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses-der effektive Jahreszins für einem marktüblichen Ratenkredit zu berechnen, bei dem die monatliche Belastung der Bekl. den mit der Kl. vereinbarten Mindestraten entsprochen hätte. Der effektive Vertragszins ist unter Zugrundelegung des vereinbarten anfänglichen Nominalzinses unter Berücksichtigung der übrigen Vertragsbedingungen, insbesondere der staffelmäßigen Zinsberechnung im Kontokorrent mit der Verkürzung der Zinsfälligkeits- und Kontokorrentperioden auf einen Monat (vgl. hierzu Tobias, S. 80ff:) zu bestimmen. Die Kl. 834hat nicht dargetan, in welcher Weise ihre Angaben über die effektiven Jahreszinsen alle diese Vertragsbedingungen berücksichtigen; das BerGer. hat die Richtigkeit dieser Angaben bisher nicht überprüft. Die Bekl. setzt ihnen abweichende eigene Effektivzinsangaben entgegen, bezieht sich aber für deren ; Berechnung auf das Tabellenwerk von Sievi-Gillardon-Sievi, ohne zu berücksichtigen, daß dieses Tabellenwerk sich auf die üblichen Ratenkredite beschränkt, bei denen jede Rate - anders als hier - einen gleichbleibenden Anteil an Zinsen und Tilgung enthält. Das BerGer. wird sich bei der Effektivzinsberechnung gegebenenfalls sachverständiger Hilfe bedienen müssen. Die Zurückverweisung bietet ihm auch Gelegenheit, sich mit den in der Revisionsbegründung der Bekl. angesprochenen Gesichtspunkten für die abschließende Gesamtwürdigung auseinanderzusetzen.

2. Falls das Ergebnis des Zinsvergleichs und der Gesamtwürdigung nicht ausreicht, um die Voraussetzungen des § 138 I BGB zu bejahen, kommt ein Gegenanspruch der Bekl. auf Schadensersatz wegen Verschuldens bei Vertragsschluß in Betracht, wenn die Bekl. von der Kl. über die belastenden Besonderheiten des angebotenen Kredittyps nicht hinreichend aufgeklärt und nur dadurch dazu bestimmt worden ist, bei der KI. einen "Idealkredit" statt bei einer anderen Bank einen marktüblichen Ratenkredit aufzunehmen.

a) Für die Aufklärungspflicht gelten ähnliche Überlegungen, wie in den - bereits vom BGH entschiedenen - Fällen, in denen ein Verbraucher statt eines Ratenkredits einen mit einer Lebensversicherung verbundenen Festkredit erhalten hatte, ohne über die speziellen Nachteile und Risiken dieser Vertragsverbindung aufgeklärt worden zu sein (BGH, NJW 1989 1667 = LM § 276 [Cc] BGB Nr. 23 = WM 1989, 665 und NJW 1990, 1844 = LM § 138 [Bc] BGB Nr. 64 = WM 1990, 918 [920]). Zwar ist eine Bank grundsätzlich nicht gehalten, einen Kreditinteressenten von sich aus auf Bedenken gegen die Zweckmäßigkeit der gewählten Kreditart oder gar auf günstigere Angebote anderer Banken hinzuweisen. Etwas anderes gilt jedoch, wenn die Bank einem -nicht besonders geschäftserfahrenen und rechtskundigen - Konsumenten anstelle eines üblichen Ratenkredits eine neue Kreditform anbietet, die -insbesondere mit der Bezeichnung "Idealkredit" - den Anschein besonderer Vorteile für den Kreditnehmer erweckt, deren Bedingungen ihn in Wahrheit aber in schwer durchschaubarer Weise überdurchschnittlich belasten. In einem solchen Fall ist die Bank nach Treu und Glauben zur Aufklärung des Kunden über die spezifischen Vor- und Nachteile der neuen Kreditform verpflichtet.

b) Bei der Prüfung der Kausalität zwischen Aufklärungspflichtverletzung und Vertragsentschluß ist zu berücksichtigen, daß die Zinsvariabilität des "Idealkredits" für den Kreditnehmer dann als wesentlicher Vorteil erscheinen kann, wenn im Zeitpunkt der Kreditaufnahme die Marktzinsen für normale Ratenkredite mit langfristiger Bindung sehr hoch sind und daher eine Zinssenkung während der Laufzeit wahrscheinlich erscheint. So lag es im vorliegenden Fall jedoch nicht: Im Juni 1985, erst recht aber im August 1986 bewegte sich der Schwerpunktzins für Ratenkredite mit einem Monatszinssatz von 0,43% bzw. 0,37% eher im unteren Bereich der langfristigen Erfahrungswerte, die von der Bundesbankstatistik vermittelt werden.

c) Liegt eine für den Vertragsschluß kausale Aufklärungspflichtverletzung der Kl. vor, so besteht der ersatzfähige Schaden der Bekl. in der Differenz zwischen den aufgrund des "Idealkredits" entstandenen Kosten und den Kreditkosten, die ihr bei Abschluß von Ratenkreditverträgen zu marktüblichen Bedingungen entstanden wären (BGH, NJW 1989, 1667 = LM § 276 [Cc]BGB Nr. 23 = WM 1989, 665 und NJW 1990, 1844 = LM § 138 [Bc] BGB Nr. 64 = WM 1990, 918 [920]).

3. Die Revision der Kl. führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit die Klage wegen der Zinskürzungen in Höhe von 756 DM + 315 DM = 1071 DM abgewiesen worden ist.

Falls eine Vertragsnichtigkeit nach § 138 I BGB ausscheidet und Gegenansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluß von der Bekl. nicht geltend gemacht werden oder sich als unbegründet erweisen, kommt es darauf an, wie weit die vertraglichen Zinsansprüche der Kl. berechtigt sind.

a) Mit Recht wendet sich die Kl. dagegen, daß das BerGer. bereits die im Vertrag vereinbarten anfänglichen Nominalzinssätze gem. § 315 BGB überprüft und herabgesetzt hat. Das ist oben bereits in anderem Zusammenhang erörtert worden; auf die Ausführungen zu II 1 d wird verwiesen,

b) Für die Folgezeit ist gem. § 315 BGB zu überprüfen, ob und in welchem Umfang die Kl. zu Recht Zinsanpassungen aufgrund kapitalmarktbedingter Änderungen ihrer Refinanzierungskonditionen durchgeführt oder unterlassen hat (BGHZ 97, 212 = NJW 1986, 1803 = LM § 315 BGB Nr. 38). Die Kl. wendet sich zutreffend dagegen, daß das BerGer. den (in den Monatsberichten der Bundesbank ausgewiesenen) Schwerpunktzins für Kontokorrentkredite bis zu 1 Mio. DM als Vergleichsmaßstab für die Billigkeitskontrolle nach § 315 III BGB herangezogen hat. Ein solches Verfahren wird den Besonderheiten der vorliegenden Kreditart nicht gerecht. Wie oben bereits ausgeführt, ähnelt der "Idealkredit" der Kl. mehr einem Konsumentenratenkredit als einem Kontokorrentkredit. Die in der Bundesbankstatistik für Kontokorrentkredite ausgewiesenen Zinssätze liegen fast stets unter denen für Ratenkredite (vgl. Schaubild bei Tobias, S. 74-); diese Kontokorrentkredite sind schon von ihrer Höhe her eher gewerblichen Zwecken und Kreditnehmern vorbehalten, die hinreichende Sicherheiten stellen oder eine besondere Bonitätsgewähr bieten können. Es ist nicht Sinn der Billigkeitskontrolle nach § 315 III BGB, bei einem teuren, aber noch zulässigem Kredit die wirksam vereinbarten Kreditkonditionen anläßlich einer Zinsanpassung in ihrem Grundgefüge zugunsten des Kreditnehmers zu verändern (Canaris, WM 1987, Sonderbeil, 4/1987, 10).

Referring Principles
A project of CENTRAL, University of Cologne.